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Umgangsrecht: Alles, was du wissen musst

umgangsrecht

Nach einer Trennung haben beide Eltern das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern. Das wissen nicht alle Väter und Mütter. Wie das Umgangsrecht für den getrennt lebenden Elternteil aussieht und wie ihr den Umgang regeln könnt, erfährst du jetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Umgangsrecht ist ein Recht und eine Pflicht.
  • Das Kindeswohl muss beim Umgangsrecht an erster Stelle stehen.
  • Die Hauptbezugsperson darf das Kind nicht einfach vorenthalten.
  • Umgangsregelungen sollten von beiden Eltern getroffen werden.
  • Können Eltern sich nicht einigen, entscheidet ein Familiengericht.
  • Das Umgangsrecht kann nicht ohne ersichtliche Gründe entzogen werden.

Was ist das Umgangsrecht?

Wenn Eltern mit Kind sich trennen, können Kinder als eine Möglichkeit nur bei einem Elternteil bleiben. Als anderer Elternteil hast du die Pflicht zum Umgang mit deinem Kind. Auf der anderen Seite hat dein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.

Wo ist das Umgangsrecht geregelt?

Das bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB) regelt, dass ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat (§1684 BGB). Der Paragraf stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Weiterhin enthalten ist die Weisung für Eltern, dass sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zwischen Kind und anderem Elternteil beeinträchtigt.

Dauer und Umfang des Umgangsrechts sind nicht gesetzlich geregelt. Hierfür gibt es individuelle Umgangsregelungen bzw. Umgangsvereinbarungen.

Wer bekommt das Umgangsrecht?

Die familiären Beziehungen sollen so weit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist für die Entwicklung des Kindes enorm wichtig.

Kurz gesagt: Wer einfach geht, kann vom Kind über seinen gesetzlichen Vertreter verklagt werden. Denn Kinder haben ein Recht darauf, von beiden Eltern durch das Leben begleitet zu werden – solange es dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Folgende Personen können das Recht auf Umgang haben (§1685 BGB):

  • das Kind
  • die Eltern des Kindes
  • die Großeltern des Kindes
  • die Geschwister des Kindes
  • enge Bezugspersonen, mit denen das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat

Das bedeutet nicht, dass dein Kind sonst mit niemandem Umgang haben darf. Diesen anderen Personen steht nur kein eigenes Umgangsrecht zu. Das Wohl deines Kindes steht auch hier im Vordergrund. Als Eltern müsst ihr Umgangskontakte mit solchen Personen ermöglichen und fördern.

Übrigens: Gemeinsame Urlaube mit dem Kind zählen ebenso dazu, wie der Kontakt per E-Mail, Telefon oder Brief. Auch das Recht, das Kind zu beschenken.

Umgangsrecht und Unterhalt

Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Unterhalt, um den es bei vielen Trennungen leider auch geht, zu gewähren.

Umgangsrecht und Sorgerecht

Sorgerecht ist nicht dasselbe wie Umgangsrecht. Beides ist unabhängig voneinander zu betrachten. Es ist also für das Umgangsrecht egal, ob sich beide Eltern das Sorgerecht teilen oder nicht.

Umgangsrecht für Väter ohne Vaterschaftsanerkennung

Väter, die weder mit der Kindsmutter zusammengewohnt noch eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet haben, können nur in Ausnahmefällen auf ihr Umgangsrecht pochen. Nämlich nur dann, wenn sie trotz des örtlichen Abstands bereits eine soziale Bindung zum Kind aufbauen konnten.

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Welche Umgangsregelungen gibt es?

Es gibt verschiedene Umgangsregelungen, die Eltern wählen können. Die Möglichkeiten stellen wir dir jetzt vor:

Residenzmodell

Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, es hat ein Zuhause.

  • Wochenendkontakt alle 14 Tage
  • Aufteilung der Feiertage zu gleichen Teilen

Wechselmodel / Paritätsmodell

Das Kind hat bei dieser Form zwei Zuhause. Hier gibt es zwei Varianten:

Echtes Wechselmodell
Das Kind verbringt gleichviel Zeit mit beiden Elternteilen
(Kleiner Nachteil: viel Kommunikation und Kooperation der Eltern nötig)

Unechtes Wechselmodell
Das Kind verbringt mehr Zeit bei einem Elternteil, ca. 30 Prozent und weniger. Es ist eher ein „großzügiger Besuchskontakt“.

HINWEIS:
Der Unterhalt ist unterschiedlich geregelt beim Wechselmodell, je nach gewählter Form.

Wer entscheidet, wie der Umgang gestaltet wird?

Ihr dürft selbst regeln, wie ihr das Umgangsrecht ausgestalten möchtet. Unterstützung könnt ihr euch dabei auch vom Jugendamt holen. Entscheiden darf es nicht.

Folgende Faktoren solltet ihr bei der Gestaltung berücksichtigen:

  • Alter des Kindes:
    Je jünger das Kind, desto kürzer sollten die Abstände, aber auch die Betreuungszeit sein. Einmal alle paar Wochen reicht nicht aus. Über Nacht geht bei Stillkindern schlecht. Besser wäre mindestens einmal pro Woche für ein paar Stunden. Später können die Abstände größer und die Betreuungszeiten auch länger sein.
  • Wohnort des Kindes:
    Wenn ein Elternteil mit dem Kind 200 km weit weg wohnt, sind wöchentliche Besuche kaum zu schaffen. Wichtig: kann sich der andere Elternteil die Besuche nicht leisten, muss der Andere unter Umständen die Anreise bezuschussen oder das Kind bringen.
  • Arbeitszeiten:
    Arbeitet einer der getrennt lebenden Elternteile sehr lange und kann das auch nicht ändern, ist das Wochenende die beste Option. Oder ihr einigt euch darauf, dass einer in die Kita/Schule bringt und einer holt.
  • Vorherige Nähe zum Kind:
    Wenn der/die Umgangsberechtigte das Kind vorher jeden Tag betreut hat, ist ein häufigerer Umgang sinnvoll und auch über Nacht kaum ein Problem. Kannte es ihn/sie kaum oder gar nicht, solltet ihr, wenn überhaupt langsam anfangen.

Vor Gericht:
Hier regeln die Richter den Umgang. Kommt es zum Fehlverhalten, kann der/die Geschädigte ein Ordnungsgeld beantragen (erst angedroht, dann verhängt). Dieses muss aber im Gerichtsbeschluss definiert worden sein. Schlimmstenfalls droht Ordnungshaft.

Wie oft darf / muss ich das Kind sehen?

Wie ihr den Umgang mit dem Kind gestaltet, hängt von euren Lebensumständen und dem Kind ab. Bei kleinen Kindern wird zu wöchentlichem Kontakt geraten, dafür stundenweise. Ältere Kinder können alle zwei Wochen ein Wochenende verbringen. Die Regelung kann aber auch ganz anders aussehen. Wichtig ist, dass es dem Kind gut geht. Die Bedürfnisse der Eltern sind zweitrangig.

Wo beantragt man das Umgangsrecht?

Zunächst könnt ihr versuchen, das Umgangsrecht (auch Besuchsrecht) einvernehmlich untereinander zu klären. Grundsätzlich habt ihr die Pflicht zum Umgang mit eurem Kind. Habt ihr euch geeinigt, solltet ihr das schriftlich festhalten und beide unterschreiben. Diese Regelung ist verbindlich. Nachteil: gerichtlich vollstreckbar ist diese private Vereinbarung so nicht. Ihr könnt eure Umgangsregelung jedoch bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts protokollieren lassen (§156 Absatz 2 FamFG). Hält sich ein Elternteil dann nicht an die Abmachung, wäre eine Vollstreckung möglich.

Was tun, wenn Eltern sich nicht einigen können?

Wenn ihr euch nicht einigen könnt, ist das Jugendamt eure erste Anlaufstelle. Hier findet eine Beratung statt und oder euch werden weitere Beratungsstellen vermittelt. Der Anspruch ergibt sich aus §18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts SGB VIII.

Erst wenn alle vorherigen Bemühungen scheitern, kann der Umgang mit dem Kind auf dem Rechtsweg geregelt werden.

Wie klage ich mein Umgangsrecht ein?

Wenn ein Vermittlungsversuch über das Jugendamt nicht funktioniert hat, kannst du Klage beim für dein Kind zuständigen Familiengericht einreichen. Dazu brauchst du anwaltlichen Beistand. Kannst du dir das nicht leisten, darfst du Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Kind bekommt vom Gericht einen Verfahrensbeistand gestellt. Ist die Entscheidung des Familiengerichts unzumutbar – was vorkommt – kann der Fall weiter ans zuständige Oberlandesgericht gehen. Dies kann den Beschluss gegebenenfalls aufheben und zurück ans Familiengericht geben.

Das Familiengericht findet nicht immer die fairste Lösung
Fair für die Eltern bedeutet nicht unbedingt zum Wohle des Kindes. Das Kind steht aber im Mittelpunkt der Entscheidungen. Leider löst eine Gerichtsentscheidung die Probleme nicht immer. Denn in der Praxis können die „Übergaben“ nicht kontrolliert werden. Wichtig ist, über ausgefallene Termine Protokoll zu führen und eventuell Zeugen dabei zu haben.

Im Falle der Scheidung:
Eine Regelung des Umgangs kann auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgen. Hier stellen dann die Rechtsanwälte einen entsprechenden Antrag.

Wer zahlt die Gerichtskosten?

Wer die Kosten tragen muss, entscheidet das Gericht. Normalerweise zahlt jeder seinen eigenen Anwalt, Verfahrenskosten werden geteilt. Möglich ist auch, dass einer Person alles auferlegt wird.

Empfänger von Verfahrenskostenhilfe müssen erst einmal nichts bezahlen. Es handelt sich jedoch nur um ein zinsloses Darlehen. Du musst es also zurückzahlen. Bevor es zu einem Verfahren kommt, kann dich das Amtsgericht kostenlos in Einzelfragen beraten. Familien-Rechtsschutz-Versicherungen übernehmen oft nur die Kosten für die Erstberatung beim Anwalt.

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Wann kann Umgangsrecht verweigert werden?

Natürlich gibt es Situationen, in denen getrennten Elternteilen der Umgang länger oder dauerhaft verweigert werden kann. Das ist aber selten. Droht jedoch eine Gefahr für das Kind, kann das Gericht das Besuchsrecht aussetzen.

Gründe dafür sind:

  • Körperliche Misshandlung
  • Seelische Misshandlung
  • Alkohol- oder Drogensucht
  • Gefahr der Kindesentführung
  • in Ausnahmefällen: psychische Erkrankung

Wie verhindere ich, dass der Vater/die Mutter das Kind sieht?

Wenn du begründen kannst, dass dein Kind beim anderen Elternteil in Gefahr ist, kannst du ein Eilverfahren beim zuständigen Familiengericht beantragen. Dafür muss es aber triftige Gründe wie körperlichen oder seelischen Missbrauch, eine Sucht oder Ähnliches geben. Eine bloße persönliche Abneigung reicht nicht aus und ist auch nicht im Sinne deines Kindes.

Gut zu wissen:
Wenn Eltern oder Großeltern den anderen Elternteil vor dem Kind schlechtmachen und die Erziehungsfähigkeit infrage stellen, gefährden sie die gesunde Entwicklung des Kindes. Dann gilt: Kindeswohl vor Umgangsrecht. Denn sie müssen eine solide Beziehung zu ihrer Hauptbezugsperson haben dürfen. Ist die gefährdet, kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden. Im schlimmsten Fall verwirkt im Einzelfall das Recht auf Kontakt.

Betreuter Umgang statt Umgangsrecht verweigern

Klappt ein „normaler Umgang“ nicht, gibt es die Möglichkeit eines betreuten Umgangs. Das Kind würde von einer dritten Person gebracht werden, die während der gemeinsamen Zeit dabei bleibt. Diese Person, ein Umgangshelfer, ist normalerweise beim Jugendamt oder einer ähnlichen Organisation (z.B. Kinderschutzbund) beschäftigt. Auch eine Person aus dem privaten Umfeld ist möglich, wie Oma oder Onkel. Dies legt das Gericht fest.

Was muss ich mir beim Umgangsrecht gefallen lassen?

Hält sich ein Elternteil nicht an die Absprachen, kannst du das Jugendamt einschalten. Es kann zwischen euch vermitteln und euch beraten. Generell sind die Mitarbeiter aber um Neutralität bemüht. Wichtig: Entscheidungen treffen oder gar Gerichtsbeschlüsse widerrufen kann das Jugendamt nicht.

Ständige Absagen vereinbarter Termine
Die Absage aus wichtigen Gründen ist nicht strafbar. Gut zu wissen: Eine kleine Erkältung des Kindes gehört normalerweise nicht dazu.

Wenn das Verhalten des anderen jedoch System hat, hilft nur protokollieren und Beweise sammeln. Am besten auch Zeugen haben. Denn wer den Umgang aus nichtigen Gründen unterbindet, riskiert den Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Im seltenen Fällen kann sogar das Sorgerecht entzogen werden.

Dem Umgangsberechtigten kann wiederum das Besuchsrecht eingeschränkt oder entzogen werden, wenn er/sie ständig absagt. Oder er/sie bekommt einen Umgangshelfer zugeteilt und es findet nur noch betreuter Umgang statt.

Das Umgangsrecht im Alltag

Habt ihr euch für ein Umgangsmodell entschieden bzw. es wurde gerichtlich bestimmt, bleiben dennoch im Alltag Fragen offen. Das sind unsere Top 6 Fragen mit den Antworten dazu:

1. Wer holt und bringt das Kind?

Normalerweise der Umgangsberechtigte. Es sei denn, ihr regelt es anders. Sollte der Umgang wegen der Kosten nicht machbar sein, kann es passieren, dass sich der andere Elternteil an den Fahrtkosten beteiligen muss.

2. Was darf der Vater/die Mutter während des Umgangs bestimmen?

Der Umgangsberechtigte darf während der Besuche selbst über Unternehmungen und Ernährung bestimmen. Auch darüber, wer in dieser Zeit zu Besuch kommt. Wichtig ist stets, dass dabei das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

3. Wer zahlt die (Fahrt-) Kosten während des Umgangs?

Prinzipiell der Umgangsberechtigte. Es sei denn, er/sie kann dann seinem Umgangsrecht nicht nachkommen. Mit dem Unterhalt werden die Umgangskosten nicht verrechnet und sie gelten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen. Hartz 4 Empfänger können einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen.

4. Was muss ich mitgeben?

Im Prinzip musst du nichts mitgeben. Ob das aber tatsächlich so ist, hängt natürlich davon ab, wie es deinem Kind geht. Wenn du denkst, es bekommt nicht genug zu essen, kannst du Lebensmittel mitgeben. Auch Wechselkleidung kann sinnvoll sein. Ist euer Kind noch ein Baby, weißt du ohnehin, was nötig ist. Auf jeden Fall solltest du es positiv auf den Besuch einstimmen. Das gehört zu deinen Pflichten.

5. Was, wenn das Kind nicht will?

Du darfst dein Kind nicht zum Umgang zwingen (Stichwort Kindeswohl). Hier ist zu hinterfragen, warum es nicht möchte. Loyalität zu einem Elternteil, ist es wirklich der Kindeswille oder Folge einer Manipulation? Das ist leider schwer nachzuweisen. Im Einzelfall wird ein kinderpsychologisches Gutachten erstellt, um den Kindeswillen herauszufinden. Einfach entziehen darfst du das Kind nicht – der Versuch kann strafbar sein nach § 253 Strafgesetzbuch.

6. Kann ich mit dem Kind wegziehen?

Ja. Wo das Kind lebt, entscheidet derjenige, die/der das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Dies ist Teil des Sorgerechts. Seid ihr beide sorgeberechtig, ist es nicht ganz so einfach. Dann müsst ihr zusammen entscheiden oder vor Gericht gehen. In jedem Fall muss es dem anderen Elternteil auch nach dem Umzug möglich sein, das Kind zu besuchen oder regelmäßig zu sich zu holen, um sein Umgansrecht wahrzunehmen. Wenn das finanziell unzumutbar wird, kann es sein, dass du dich beteiligen musst.

Fazit

In der Theorie sollen sich beide Eltern um das Kind kümmern, nicht unbedingt zu gleichen Teilen, aber zumindest anteilig. In der Realität sieht es jedoch oft anders aus. Denn vor allem Väter müssen ihr Umgangsgrecht einklagen, weil die Mütter am liebsten keinen Kontakt mehr erlauben möchten. Sie wollen sich kümmern, dürfen aber nicht. Das Kind als Spielball gekränkter Eltern, leider kein Einzelfall! Mütter, die sowieso nur einen Erzeuger und Bezahl-Papa brauchten, sind zum Glück die Ausnahme.

Zum Glück schaffen es viele Eltern, sich außergerichtlich zu einigen. Manchmal dauert es jedoch eine ganze Weile oder gar Jahre, bis beide wieder wie erwachsene Menschen miteinander reden können. Wertvolle Zeit, vor allem wenn das Kind noch sehr klein sind.

Unser Tipp: Denkt immer daran, eurer Kind kann nichts für eure Gefühle. Es ist auch nicht für das Wohlbefinden seiner Eltern verantwortlich. Aber ihr müsst dafür sorgen, dass es ihm dauerhaft gut geht. Manchmal bedeutet das zu kämpfen und manchmal zurückzustecken. Fragt euch daher bei jeder Aktion, was wirklich das Beste für euer Kind ist.

Hast du noch Fragen zum Thema Umgangsrecht? Dann schreib uns gern einen Kommentar!

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Quellen

Veröffentlicht von Anke Modeß

Als waschechte Berlinerin und späte Mutter eines Schulkindes schreibt Anke seit 7 Jahren über Themen, die Babyeltern im Alltag beschäftigen - am allerliebsten mit einer Prise Humor.

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