Wenn ein Kind unterwegs ist, müssen sich Paare mit unterschiedlichen Nachnamen für einen Familiennamen entscheiden. Aber welcher Name soll es sein, schließlich gilt er dann auch für alle weiteren Kinder? Schwer, sich da einig zu werden. Wir erklären, was möglich ist.
Der Familienname, was soll das sein?
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Nachname und Familienname. Aber warum? Der Grund ist recht einfach: Die Eltern können unterschiedliche Nachnamen tragen, aber ihre Kinder sollen möglichst gleich heißen.
Per Gesetz waren Eltern ohne einheitlichen Nachnamen bisher sehr eingeschränkt bei der Wahl des Familiennamens für ihr(e) Kind(er). Seit Mai 2025 gilt ein geändertes Namensrecht in Deutschland und lässt Paaren mehr Spielraum.
Welcher Familienname? Das sind die gesetzlichen Regelungen
Option 1: Familienname = Name eines Elternteils
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder sie nach der Heirat ihre Nachnamen behalten haben, darf das Kind den Namen eines Elternteils als Familiennamen bekommen. Die Namenswahl gilt dann automatisch für jedes weitere Kind.
Beispiel:
Maria Müller und Thomas Becker sind nicht verheiratet. Sie bekommen Sohn Oskar. Er darf Müller oder Becker als Familiennamen erhalten.
Trägt einer der beiden Elternteile einen Doppelnamen, darf auch dieser als Familienname gewählt werden.
Option 2: Familienname = Kombination aus den Namen beider Elternteile
Seit Mai 2025 haben verheiratete und unverheiratete Paare außerdem die Möglichkeit, eine Kombination aus beiden Nachnamen als Familiennamen für ihr Kind zu bestimmen. Im obigen Beispiel könnte der Familienname des Kindes also entweder Müller-Becker oder Becker-Müller lauten, mit oder ohne Bindestrich.
Trägt einer der beiden Elternteile bereits einen Doppelnamen, darf nur ein Teil davon zum neuen Familiennamen kombiniert werden. So sollen Drei- und Vierfachnamen vermieden werden.
Beispiel:
Sabine Ahrens-Kubitzki und Stefan Heinrich dürfen als Familiennamen für ihr Kind Ahrens-Heinrich, Heinrich-Ahrens, Kubitzki-Heinrich oder Heinrich-Kubitzki bestimmen. Jede dieser Varianten ist auch ohne Bindestrich möglich.
Durch die Neuregelung können nach einer Heirat auch beide Ehepartner einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Bisher ist es nur einem Ehepartner möglich, seinen eigenen Namen um den des Partners zu ergänzen.
In welcher Reihenfolge die Namen stehen und ob mit oder ohne Bindestrich, ist dann ebenfalls dem Paar überlassen.
Ausländische und traditionelle Familiennamen
Die Neuregelung der Namensrechte schafft nun auch mehr Spielraum für die Namenstraditionen nationaler Minderheiten und ausländischer Paare.
Weibliche Abwandlungen von Familiennamen, wie sie im slawischen Raum üblich sind, können nun gewählt werden (Bsp.: Korenkova zu Korenkov). Das gilt ebenso für friesische und dänische Geburtsnamen, die sich aus den Vornamen eines Elternteils oder naher Familienangehöriger ergeben (Bsp: Jansen, wenn der Vater Jan heißt).
Wer bei unverheirateten Eltern entscheiden darf
Beide Elternteile müssen einvernehmlich über den Familiennamen des Kindes entscheiden, wenn der Vater bis einen Monat nach Geburt eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und beide eine gemeinsame Sorgerechtserklärung unterzeichnet haben.
Ohne eine solche Erklärung hat die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht, das heißt, sie entscheidet über den Familiennamen. Aber auch in diesem Fall kann sie den Namen des Vaters wählen, wenn dieser zustimmt.
Wenn niemand entscheidet, bestimmt das Gericht einen Entscheider. Wenn der berufene Entscheider nichts tut, kann das Gericht nach einem Monat den Namen vorgeben. Meist bekommt das Kind dann den Namen des vom Gericht benannten Entscheiders.
Den Familiennamen nachträglich ändern: was geht?
Bei verheirateten Paaren ohne einheitlichen Familiennamen muss der Nachname des ersten Kindes (der auch für alle weiteren Kinder gelten wird) bis zu einem Monat nach der Geburt festgelegt werden.
Bei Unverheirateten, die gemeinsame Kinder bekommen und die einvernehmlich erklären, dass sie eine Namensänderung wünschen, kann der vorläufige Nachname des Kindes in zwei Fällen geändert werden:
- wenn sie erst nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben.
- wenn sie später doch noch heiraten, kann das Kind ebenfalls den neuen Familiennamen bekommen.
Ab 5 Jahren muss das Kind jeder Form der Namensänderung beim Standesamt zustimmen. Bis 13 Jahren kann es dabei gegebenenfalls durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Ab 14 Jahren muss es in Person zustimmen.
Was passiert bei Trennung oder Scheidung mit dem Familiennamen des Kindes?
Trennt sich das Paar, behält das Kind seinen Familiennamen, wenn es keinen Antrag auf Namensänderung gibt.
Durch die Neuregelung des Namensrechts sind die rechtlichen Hürden für eine Namensänderung von Scheidungskindern kleiner.
Kinder sind nun nicht mehr an einen Namen gebunden, der nicht mehr zu ihrer Lebenssituation passt.
Legt der Elternteil, in dessen Haushalt das Scheidungskind lebt, den bisherigen Ehenamen ab, soll auch das Kind den Familiennamen unkomplizierter als bisher ändern können. Auch hier gilt: Ab 5 Jahren muss das Kind der Namensänderung zustimmen. Außerdem darf sie bei minderjährigen Kindern nicht gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfolgen. Ausnahme: Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils ersetzen, sollte die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sein oder der betroffene Elternteil sich nicht um das Kind kümmern und seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen.
Beispiel:
Alisa Winzers Eltern lassen sich scheiden. Ihre Mutter legt den Ehenamen Winzer ab und trägt wieder ihren Geburtsnamen Hofschneider. Die neunjährige Alisa darf sich nun entscheiden, ob sie weiter Winzer heißen oder stattdessen Winzer-Hofschneider oder nur Hofschneider als Nachnamen tragen möchte. Beide Elternteile müssten einer Namensänderung jedoch zustimmen.
Auch für Stiefkinder ist es einfacher, den angenommenen Stieffamiliennamen abzulegen, sollten sich die Eltern trennen oder sie nicht mehr im Haushalt des Stiefelternteils leben.
Was bedeutet die Neuheirat der Elternteile für Familiennamen des Kindes?
Heiratet derjenige Partner neu, bei dem das Kind lebt, darf es einbenannt werden. Das heißt, es darf den neuen Familiennamen annehmen oder den neuen Namen seinem bisherigen vorangestellt oder angefügt bekommen. Auch hier gilt: beide sorgeberechtigten Elternteile sowie das Kind selbst müssen der Änderung zustimmen.
Beispiel:
Maria Müller heiratet Sven Hutmacher und nimmt Hutmacher als Ehenamen an. Marias Sohn Oskar Müller-Becker aus der vorherigen Beziehung dürfte, wenn der leibliche Vater und er selbst einverstanden sind, ebenfalls den neuen Familiennamen annehmen: Oskar Hutmacher.
In der Realität würde jedoch der leibliche Vater einer solchen Namensänderung vermutlich nicht zustimmen, wenn er Interesse am Kind und an seiner Vaterschaft hat.
Die Chancen für seine Zustimmung stehen etwas besser bei dieser Variante: eine Kombination aus dem bisherigen Nachnamen des Kindes (dem Teil des leiblichen Vaters) und dem neuen Ehenamen der Mutter: Becker-Hutmacher.
Familienname: Das ist bei ausländischen Partnern zu beachten
Das deutsche Namensrecht wird nicht überall anerkannt. Wer einen Partner aus dem Ausland hat, sollte sich daher genauestens über die Bestimmungen in seinem / ihrem Heimatland informieren, damit es später nicht zu Problemen kommt. Da jedes Land andere Regelungen hat, verzichten wir an dieser Stelle auf konkrete Tipps.
Wenn ein deutscher und ein ausländischer Staatsbürger heiraten, darf in Deutschland das ausländische Namensrecht angewendet werden, muss aber nicht. Beide Eheleute entscheiden gemeinsam.
Wenn zwei Ausländer in Deutschland heiraten, von denen mindestens einer hier seinen ständigen Aufenthalt hat, dürfen sie sich ebenfalls für das deutsche Namensrecht entscheiden. Müssen sie aber nicht. Nur unter bestimmten Umständen werden bestehende Namen so geändert, dass sie von den Behörden überhaupt erfasst werden können.
Fazit
Die Modernisierung des Namensrechts erleichtert es Paaren mit unterschiedlichen Nachnamen, sich für einen Familiennamen des Kindes zu entscheiden. Musste sich bisher einer der beiden Elternteile damit abfinden, dass das eigene Kind (vorerst) nicht den eigenen Nachnamen trägt, werden in Zukunft vermutlich mehr und mehr Doppelnamen vergeben werden.
Vorteil dieser Variante ist es, dass das Kind namentlich beiden Elternteilen zugeordnet werden kann. Das ist nicht nur bei Behördengängen oder beim Arzt grundsätzlich unkomplizierter, sondern gibt Eltern und Kind ganz sicher auch ein gutes Gefühl.
Ist die Situation bei euch komplizierter oder bist du dir nicht sicher, welche Möglichkeiten ihr ganz konkret bei der Namenswahl für euer Kind habt, kannst du dich an euer zuständiges Standesamt wenden. Ansonsten findest du auch auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) weitere Beispiele und Erläuterungen zum neuen Namensrecht.
Quellen
- BMJ: Modernisierung des Namensrechts. https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/namensrecht/namensrecht_node.html (abgerufen am 30.08.2024)
- BMJ: Das neue Namensrecht: Die wichtigsten Neuerungen anhand von Beispielsfällen. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Erlaeuterungen_Namensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (abgerufen am 30.08.2024)
- BMJ: Die geplante Reform des Namensrechts: Häufig gestellte Fragen. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/FAQ_Namensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (abgerufen am 30.08.2024)
- BMJ: Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/185/VO.html (abgerufen am 30.08.2024)
- BMJ: Bürgerliches Gesetzbuch. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG015202377 (abgerufen am 30.08.2024)