Schon bald steht die nächste Einkommensteuererklärung an. Welche Ausgaben du rund ums Kind dabei berücksichtigen kannst, findest du hier im Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab der Geburt musst du dein Kind in die „Anlage Kind“ bei der Einkommensteuererklärung eintragen.
- Es gibt Regeln dafür, ob es steuerrechtlich als dein Kind gilt.
- Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger sind (Günstigerprüfung).
- Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben deine Steuerlast mindern.
- Aufwendungen rund um die Schwangerschaft und Geburt kannst du als Krankheitskosten anteilig berücksichtigen.
- Mutterschaftsgeld und Elterngeld gehören auch in die Steuererklärung.
- Rechtsstand im Artikel: April 2024.
Die Einkommensteuererklärung mit Kind
Die Steuer zu erledigen, ist für viele so furchtbar, wie ein Zahnarztbesuch. Aber, wenn die Belege einmal zusammengesammelt sind, ist das in der Regel gar nicht mehr so schwer.
Mit Kind ändert sich eigentlich nicht viel, es kommt nur eine Anlage dazu: die Anlage Kind.
Was ist die „Anlage Kind“?
In der Anlage Kind erfasst du die persönlichen Angaben deines Kindes. Das Finanzamt braucht u.a. Informationen zum Kindschaftsverhältnis und ob du alleinerziehend bist. Wenn du Ausgaben für die Betreuung deines Kindes hast, kannst du diese hier ebenfalls eintragen. Dazu weiter unten mehr.
Aktuell hat die Anlage Kind in Papierform vier Seiten. Einige Punkte werden dem Finanzamt automatisch übermittelt (erkennst du am kleinen „e“ im Kreis neben dem Feld), also nicht verzagen! Fange am besten immer vorn an und gehe Punkt für Punkt durch.
Tipp: Nutze eine Steuersoftware für die Erstellung deiner Einkommensteuererklärung (z.B. Tax 2024, Wiso 2024 oder Quick Steuer 2024). Einmal registriert für die elektronische Datenabfrage über Elster, füllen sich viele Felder in den Formularen durch die Software schon automatisch.
Die Anlage Kind 2023 Punkt für Punkt
Gehen wir die Anlage Kind einmal der Reihenfolge nach durch. Die ersten beiden Punkte „Angaben zum Kind“ und zum „Kindschaftsverhältnis“ schaffst du ohne weitere Erklärung.
Angaben für ein volljähriges Kind
Ist dein Kind schon volljährig? Wenn noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, kannst du es in der Einkommensteuererklärung weiterhin berücksichtigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es noch zur Schule geht, sich in einer Ausbildung befindet oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Entscheidend sind auch die „Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes“. Detaillierte Informationen zum Kindergeldanspruch findest du in unserem Kindergeld-Artikel.
Beiträge zur inländischen (oder ausländischen) Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn du Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für dein Kind übernimmst, kannst du diese als Sonderausgabe abziehen. Einige Beiträge meldet die Krankenversicherung dem Finanzamt automatisch (siehe kleines „e“ im Formular). Zahlungen für Zusatzversicherungen und/oder Wahlleistungen musst du leider selbst erfassen.
Übertragung des Kinderfreibetrags / des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Kommt der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht richtig nach (weniger als 75 Prozent), kannst du den vollen Kinderfreibetrag und auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für dich allein beanspruchen.
Günstigerprüfung: Das Finanzamt nimmt grundsätzlich eine sogenannte Günstigerprüfung vor, ob das Kindergeld steuerlich günstiger ist oder der Kinderfreibetrag. Die Überprüfung findet automatisch statt, wenn du eine oder mehrere Anlagen Kind einreichst.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Als Alleinerziehende kannst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten – jährlich 4.260 Euro. Voraussetzungen: Du musst mit dem Kind in einem Haushalt leben und außer dir und dem Kind darf keine andere volljährige Person ebenfalls dort wohnen. Eine Ausnahme davon wäre ein weiteres Kind, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast.
Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
Dein Kind studiert oder macht eine Ausbildung? Wenn es dabei NICHT bei dir im Haushalt wohnt, kannst du den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Allerdings nur, wenn noch Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Dein Gesamtbetrag der Einkünfte mindert sich um bis zu 1.200 Euro jährlich. Sind die Voraussetzungen nicht in allen Monaten des Jahres erfüllt, entsprechend weniger.
Schulgeld
Geht dein Kind auf eine private Schule und du zahlst für dein Kind Schulgeld, wirken sich 30 Prozent davon „bei der Steuer“ aus – höchstens 5.000 Euro (§10 Absatz 1 Nr. 9 EStG). Voraussetzung ist u.a. dass diese Schule zu einem anerkannten (oder gleichwertigen) allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet. Bitte immer den Gesamtbetrag ins Formular eintragen, allerdings ohne einen Verpflegungsanteil. Diesen musst du vorher abziehen.
Wichtig: Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen oder Sportvereine fallen nicht darunter, da diese Einrichtungen keinem offiziellen (oder beaufsichtigten) Lehrplan folgen. Studiengebühren sind ebenfalls nicht abziehbar.
Übertragung des Behinderten- und / oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags
Behinderten-Pauschbetrag
Hat dein Kind einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB), kannst du den Behinderten-Pauschbetrag (§33b EStG) auf dich übertragen lassen. Je nach Schwere zwischen 384 Euro und 2.840 Euro. Ist dein Kind hilflos und braucht dauerhaft Hilfe in seinem Alltag, ist blind oder taubblind sind es sogar 7.400 Euro.
Ob zusätzlich auch die „Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale“ möglich ist, hängt vom Grad der Behinderung ab und ob noch weitere Merkzeichen vorliegen. Die Voraussetzungen findest du in der Anlage Kind.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Hat dein Kind im Steuerjahr mindestens in einem Monat einen Hinterbliebenenbezug wie z.B. Waisenrente bekommen, kannst du diese auf dich übertragen. Dann bekommst du den Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro (§33b Absatz 4 EStG).
Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen
Irgendwann möchtest (oder musst) du wieder arbeiten. Wenn du nicht auf Verwandte zurückgreifen kannst, brauchst du eine Kita oder Tagespflegeperson. Ab dem 1. Lebensjahr besteht Anspruch auf einen Betreuungsplatz (kümmere dich auf jeden Fall früh darum). Einen Teil der Kosten kannst du dann absetzen. Welche, folgt nun.
Welche Kosten für Kinderbetreuung sind abziehbar?
Zwei Drittel des Aufwands für Kinderkrippe oder Tagesmutter usw. kannst du als Sonderausgaben je Kind von der Steuer abziehen – maximal 4.000 Euro (§10 Absatz 1 Nr. 5 EStG). Sind Verpflegung und Unterkunft in der Rechnung enthalten, musst du diese Beträge vorher abziehen. Bis zum 14. Lebensjahr deines Kindes darfst du die Betreuungskosten angeben.
Betreuung durch Verwandte oder Freunde
Wenn Oma oder Opa betreuen und Fahrtkosten entstehen, können diese für dich Kinderbetreuungskosten sein. Und zwar auch, wenn sie die Betreuung kostenlos übernehmen.
Trefft eine klare Vereinbarung dafür – eine, die auch gegenüber fremden Dritten wirksam und zulässig wäre. Fixiert es schriftlich in einem Betreuungsvertrag, wer wann die regelmäßige Betreuung übernimmt und dass du die Fahrtkosten erstattest. Es gibt 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Am besten immer zeitnah und anhand einer monatlichen Fahrtkostenaufstellung ausgleichen.
Keine Sorge: Die Erstattung des Fahrgeldes stellt einen Ersatz von Aufwendungen dar – sie führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Empfänger. Wichtig: Die Vereinbarung muss auch wirklich eingehalten werden! Verschiebungen aufgrund von Urlaub oder Ferien sind nicht schlimm. Aber: Zusätzlich zur Fahrtkostenaufstellung wäre es gut, ein paar Belege wie Tankquittungen oder Kilometernachweise zu sammeln.
Jede nicht zum Haushalt gehörende Person kann die Betreuung des Kindes übernehmen. Es muss sich jedoch um ein ernst gemeintes, gegenseitig berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis handeln – sprich keine gelegentliche Gefälligkeit in Freundeskreis und Familie.
Außergewöhnliche Belastung
Bist du mit Krankheitskosten belastet, darfst du einen Teil davon steuermindernd geltend machen (§33 EStG). Für die erste Steuererklärung mit Kind können das z.B. Kursgebühren für einen Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurs sein. Wichtig ist, du brauchst für alles Belege (Rechnungen, Quittungen).
Der Gesetzgeber mutet dir allerdings zu, dass du einen gewissen Anteil selbst trägst – die zumutbare Belastung. Wie hoch diese ist, hängt von deinem Einkommen und der Zahl der Kinder ab. Genauere Informationen dazu findest du in diesem Artikel.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nicht nur Handwerkerrechnungen können deine Steuerlast senken. Du darfst auch haushaltsnahe Dienstleistung (§35a EStG) angeben. Wenn du z.B. eine Haushaltshilfe hast nach der Geburt und diese nicht von der Krankenkasse übernommen wird, kannst du diese ebenso eintragen. 20 Prozent der reinen Lohnkosten (max. 4.000 Euro) reduzieren deine Einkommensteuer, wenn du den Betrag nicht bar bezahlt hast. Übrigens fällt auch ein Babysitter in diese Kategorie.
Arbeitszimmer in der Elternzeit
War das Kinderzimmer vorher Arbeitszimmer? Hast du es erst im Geburtsjahr umgestaltet (Fotos vorher / nachher machen!) und noch gearbeitet, kannst du das Arbeitszimmer zeitanteilig als Werbungskosten ansetzen.
Bleibt das Arbeitszimmer in der Elternzeit bestehen und du planst deinen Beruf wieder aufzunehmen, darfst du den Aufwand als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten abziehen.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld eintragen
Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld oder auch Elterngeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. D.h. für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes werden sie berücksichtigt. Dieser wird dann auf dein komplettes Einkommen (ohne die Ersatzleistungen) angewendet – Besteuerung durch die Hintertür.
Die Information über deine Lohnersatzleistungen erhält das Finanzamt automatisch (Feld ist mit einem kleinen „e“ gekennzeichnet). Für die Berechnung deines Steuerprogramms kannst du sie jedoch eintragen. Besonders wichtig, wenn der Wert nachweislich verkehrt ist, den das Amt übermittelt hat. Das passende Feld dazu findest du im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 2.
Quellen
- Gesetze im Internet: §35a Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html (abgerufen 14.02.2024) - Haufe.de: Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/fahrtkostenersatz-fuer-grosseltern-als-kinderbetrue_190_408598.html (abgerufen 14.02.2024) - bfdi.de: Was sind e-Daten?
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Finanzen-Steuern/ABC_e-Daten.html (abgerufen 14.02.2024) - Haufe.de: Details zum Schulgeldabzug als Sonderausgaben
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/details-zum-schulgeldabzug-als-sonderausgaben_164_282242.html (abgerufen 14.02.2024)