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Gemeinsames Sorgerecht beantragen: Das musst du wissen

Gemeinsames Sorgerecht

Ihr möchtet das gemeinsame Sorgerecht beantragen? In diesem Artikel erklären wir alle Voraussetzungen und Verpflichtungen, die damit zusammenhängen. Außerdem zeigen wir euch, was passiert, wenn es doch zu einer Trennung kommt.

Basics zum gemeinsamen Sorgerecht

Laut BGB § 1627 sollen sich Eltern eigenverantwortlich um das Sorgerecht der Kinder kümmern. Mit der Heirat geht das gemeinsame Sorgerecht automatisch an beide Eltern – ein Grund mehr, warum sich noch immer viele Paare kurz vor der Geburt des eigenen Kindes das Ja-Wort geben. Eigentlich kommt es erst zu Problemen, wenn sich beide trennen. Denn dann steht die Frage im Raum: „Was wird mit dem Sorgerecht?“

Bekommt ein Paar ein Kind und bleibt weiter unverheiratet, geht das alleinige Sorgerecht vorerst an die Mutter, wenn beide keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben hatten.

Was ist das gemeinsame Sorgerecht?

Wie es der Name schon sagt, umfasst das Sorgerecht die Bestimmungen zur Lebensführung und zur Zukunft der Kinder. Ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten darf keine Entscheidung über die Zukunft eines Kindes getroffen werden.

Wie gemeinsames Sorgerecht beantragen?

Im Grunde genommen ist es der Mutter, aber auch dem Vater möglich, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Nehmen Streitigkeiten zwischen den Erziehungsberechtigten Überhand, rät man zum alleinigen Sorgerecht. Denn bei besonders schweren Entscheidungen kann einer der Eltern und Sorgeberechtigten immer ein Veto einlegen. Anders ausgedrückt: Es würde wohl immer wieder zu Konflikten kommen.

Das deutsche Recht besagt: Die Mutter hat das Sorgerecht von Geburt an automatisch. Wohingegen der Vater das Sorgerecht zugesprochen bekommt.

Dabei wird in Deutschland mittlerweile jedes dritte Kind außerehelich geboren.

So geht es zum gemeinsamen Sorgerecht:

1. Gemeinsam gehen die frisch gebackenen Eltern zum Jugendamt.
2. Hier wird die Vaterschaft anerkannt.
3. Zudem geben beide Elternteile eine Sorgerechtserklärung ab.

Tipp: Unverheiratete Paare können auch schon vor der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Da beide Partner zum Termin beim Jugendamt anwesend sein müssen, empfiehlt es sich, den Termin noch vor der Geburt wahrzunehmen. Dadurch habt ihr weniger Stress, wenn das Baby geboren ist. Denk in Großstädten auch an lange Wartezeiten für die Terminvergabe.

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Was passiert mit dem Sorgerecht nach der Trennung?

Eine Trennung hat erst einmal keinerlei Auswirkungen auf das gemeinsame Sorgerecht, das tatsächlich bestehen bleibt. Vorausgesetzt Vater und Mutter haben im Falle einer nicht-ehelichen Trennung die gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben.

Das BGB schreibt im § 1627 Eltern sogar vor, dass man bei Meinungsverschiedenheiten versuchen soll, sich zu einigen. Erst wenn das nicht möglich ist, stellt ein Elternteil beim Familiengericht einen Antrag, um die alleinige Entscheidungsgewalt zu übernehmen. Vorausgesetzt diese Entscheidung ist nicht von erheblicher Bedeutung.

Wann zum Familiengericht?

Bei Kleinigkeiten ist das Familiengericht nicht zuständig. Andernfalls würde man der Masse an Anfragen nicht mehr gerecht werden. Diese Meinungsverschiedenheiten können vor dem Familiengericht geklärt werden:

  • Namensgebung
  • Erbschaft
  • Schule
  • Aufenthaltsort

Erst mit der Volljährigkeit und mit dem Erlangen des 18. Lebensjahres endet das Sorgerecht der Eltern automatisch. Eine weitere Sonderform ist eine Heirat vor dem 18. Lebensjahr. Hier kann das Sorgerecht nur bedingt fortgesetzt werden. Schlussendlich erhalten die Eltern die Vorsorge für das Vermögen und vertreten ihre Kinder in persönlichen Angelegenheiten.

Im Grunde genommen möchte sich der Gesetzgeber mit der Scheidung nicht mit der Regelung des Sorgerechts befassen. Bestenfalls bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Erst wenn ein Antrag vonseiten eines Elternteils mit der Scheidung gestellt wird, geht es auch in ein Sorgerechtsverfahren.

Das Amt wird nur dann eigenständig tätig, wenn es begründet zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wo sollen die Kinder leben?

Als unmittelbarer Bestandteil vom Sorgerecht wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht in den meisten Fällen allein auf ein Elternteil übertragen. Doch wo sollen die Kinder nach der Trennung verbleiben? Beim gemeinsamen Sorgerecht fällt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Elternteile. Folglich ist es nur möglich, dass ein Gericht per Beschluss dieses Recht auf ein Elternteil überträgt. Fehlt dieser Beschluss, bleibt das Recht auf beiden Seiten.

Auch wenn sich der Mythos immer noch hartnäckig hält, geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht an den Elternteil, der ein Kind nach der Trennung zu sich nimmt. Darüber hinaus liegt dieses Recht auch nicht automatisch bei der Mutter. Dem Gericht bleibt in einigen Fällen nichts weiter übrig, als bei Streitigkeiten über den dauerhaften Aufenthalt zu entscheiden. Dies ist der Fall, wenn beide Eltern wollen, dass die Kinder bei ihnen leben. Hier werden die Kinder befragt, bei wem sie leben möchten. Wobei an dieser Stelle gerade der Loyalitätskonflikt eine der größten Gefahren darstellt. Infolgedessen wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zumeist als Kombi mit der Alleinsorge beantragt.

Urlaub mit dem eigenen Kind: was ist zu beachten?

Gerade die Urlaubszeit bietet Raum für Konflikte. Schließlich möchte jeder seinen Urlaub mit dem Kind verbringen. Wir finden konkrete Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1687 nicht nur zum gemeinsamen Sorgerecht, sondern auch zu den Pflichten und Rechten für Eltern und Kinder, die getrennt leben. Die Entscheidungen für den Alltag übernimmt derjenige, bei dem das Kind gewöhnlich lebt.

Der Urlaub fällt in die erste Kategorie des gemeinsamen Sorgerechts. Da der Urlaub nicht zum Alltag gehört, sondern einen erheblichen Einfluss auf das Kind ausübt, sollten sich beide Elternteile mit dem gemeinsamen Sorgerecht einigen. Nur wenn beide zustimmen, kann es in den Urlaub gehen.

Darf ein Elternteil den Urlaub verhindern?

Jedoch bedeutet dies nicht, dass ein Elternteil grundlos seine Zustimmung verweigern kann. Schließlich würde diese Person nicht im Kindeswohl handeln, wenn die Zustimmung verwehrt bleibt, um das Verhältnis zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil zu zerstören. Schlussendlich entscheidet dann das Familiengericht für den Urlaub, wenn dieser das Kindeswohl nicht gefährdet.

Doch Vorsicht: Trittst du den Urlaub ohne Einverständnis an, handelst du nicht im Sinne des Gesetzes. In extremen Fällen leitet ein Elternteil sogar strafrechtliche Maßnahmen mit Verdacht auf Entführung des Kindes ein.

Anders sieht diese Regelung bei Ausflügen aus. So gehört der Besuch zum Tierpark oder die Fahrt zum Lieblingsverein oder zum Konzert zum täglichen Leben. Hier müssen nicht zwangsläufig beide zustimmen.

Umgangsrecht und Besuchsrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert im § 1684 und 1685 das Umgangsrecht als den Umgang zwischen Eltern und Kindern. So hat jedes Kind Anspruch auf beide Elternteile. Im Gegenzug dazu ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet (Sorgepflicht). In das Umgangsrecht fallen Bezugspersonen, wie Geschwister und Großeltern. Aber auch Personen, die über eine gewisse Zeit Verantwortung für das Kind getragen haben.

Der Sinn des Umgangsrechts ist besonders für den Elternteil von Bedeutung, bei dem das Kind nicht lebt. So hat diese Person dank ihres Umgangsrechts die Möglichkeit, sich immer wieder vom geistigen und körperlichen Wohl des Kindes zu überzeugen. Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen sollen aufrechterhalten bleiben, sodass es nicht zu einer Entfremdung kommt. Das Bedürfnis nach Nähe und Liebe wird bestenfalls von beiden Seiten erfüllt. Wir haben es hier mehr mit sozio-emotionalen Aspekten als mit dem Erziehungsrecht zu tun.

Folglich hat das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ebenso ein Recht auf den Umgang. Diesem Recht darf sich keine Person grundlos entgegenstellen. Hier sehen Pädagogen und Psychologen eine der Grundlagen für eine natürliche Entwicklung von Kindern.

Boykottiert ein Elternteil unentwegt das Umgangsrecht und das Besuchsrecht, kann es zum Entzug des Sorgerechts kommen.

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Fragen zur Lebensführung

Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile zielt auf den Schutz der Kinder ab. Zur allgemeinen Lebensführung gehören Fragen zu

  • Impfungen
  • Arztbesuchen
  • Sport
  • Bewegung
  • Gesundheit
  • Ernährung

Vorhergehende Gerichtsurteile des Familiengerichts haben gezeigt, dass die Entscheidungen im Alltag und in der alltäglichen Lebensführung oft in den Zuständigkeitsbereich des Elternteils fallen, bei dem das Kind gewöhnlich lebt. Vorausgesetzt, die Entscheidungen beeinträchtigen das Kindeswohl nicht negativ. Das bedeutet: Die betreuende Person entscheidet zum Beispiel über die Schlafenszeiten, über den Kontakt zu Medien und über die Freizeit.

Krankenhaus und Arztbesuch?

Regelmäßige Besuche beim Arzt gehören zum Alltag und müssen nicht abgesprochen werden. Anders sieht es mit akuten, medizinischen Eingriffen aus, die sofortiges Handeln nach einem Unfall und vor Operationen verlangen. Hier müssen sich beide Elternteile im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts miteinander verständigen.

Gleichsam ist auch das Risiko für die Ärzte gestiegen, rechtlich und juristisch belangt zu werden. Folglich muss jeder Arzt vor der Behandlung von Jugendlichen und Kindern prüfen, ob eine Einwilligung für eine Therapie-Entscheidung eingeholt werden muss. Das gilt bei einer Behandlung von minderjährigen Patienten oder bei einer Ablehnung vonseiten der jungen Patienten. Infolgedessen sollen Kinder und Jugendliche vor unvernünftigen Entscheidungen geschützt werden.

Zudem hat das betreuende Elternteil eine Auskunftspflicht – wenn das Kind für eine stationäre Behandlung ins Krankenhaus kommt oder sich einem nicht-alltäglichen Eingriff unterziehen muss.

Auskunftsrecht für beide Eltern

Ob in der Schule, im Kindergarten, beim Arzt, der Nachhilfe oder im Sportverein: Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, profitieren von dem Vorteil des Auskunftsrechts und umgehen unangenehme Dreiecks-Kommunikation und Missverständnisse. Das Auskunftsrecht reduziert tatsächlich das Potenzial für Konflikte.

Regeln zum Unterhalt und Taschengeld

Die betreuende Person entscheidet oftmals, welche Geschenke und Geldgeschenke angenommen werden. Im Hinblick auf Sachgeschenke sollen diese keine nachteilige Wirkung auf die Kinder haben. Dennoch ist es sinnvoll, sich über das Taschengeld einig zu werden. Die Unterhaltszahlungen nehmen darauf jedoch keinen Einfluss. Sie werden anhand des Gehalts fest kalkuliert.

Fazit

Der Fokus der Familiengerichte und der meisten Entscheidungen liegt auf dem gemeinsamen Sorgerecht. Über eine möglichst gleichmäßige Aufteilung möchte man dem Kind ein Höchstmaß an Schutz, Zuneigung und Liebe zukommen lassen, indem die Eltern fair und kompromissbereit über die Zukunft ihrer Kinder entscheiden.

Eigentlich ist das gemeinsame Sorgerecht nur ein juristischer Ausdruck dafür, dass zwei Erwachsene jeweils für das Wohl eines Kindes verantwortlich sind und weiterhin der gesetzliche Vertreter bleiben. So müssen wichtige Entscheidungen außerhalb des Alltags miteinander abgesprochen werden.

Ohne einen triftigen Grund oder der Gefährdung des Kindeswohls darf ein Elternteil niemals das Besuchsrecht verwehren. Schlimmstenfalls kann dann das Sorgerecht entzogen werden. Das gemeinsame Sorgerecht erschwert nicht nur hartnäckiges Streiten. Es begünstigt Kompromisse und verspricht Kindern einen doppelten Boden. Schließlich werden Unterschriften und Zustimmungen so nicht mehr übereilt und gedankenlos getätigt. Jede Entscheidung wird von beiden Elternteilen abgewogen.

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Quellen

Veröffentlicht von Patrick Konrad

Patrick ist seit 2017 Papa und Gründer von Babelli.de. Die Herausforderungen, vor denen junge Familien in Deutschland stehen, kann er gut nachvollziehen, denn ihnen widmet er auf diesem Portal seine Arbeit und seine persönlichen Erfahrungen. Besonders die organisatorischen und finanziellen Themen stehen bei ihm im Fokus, denn damit beschäftigt er sich fast täglich.

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