Als Arbeitnehmerin genießt du einen besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, musst du jedoch verschiedene Vorgaben einhalten. Mehr zu deinen Rechten und auch deinen Pflichten erfährst du in diesem Artikel. Mit Fallbeispielen!
Das Wichtigste in Kürze
- Als Arbeitnehmerin bist du ab Beginn deiner Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt.
- Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft besteht bis vier Monate nach der Geburt fort.
- Bei einem Probearbeitsverhältnis oder Zeitarbeitsvertrag endet der Vertrag auch trotz bestehender Schwangerschaft.
- Bist du schwanger und wirst gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Du hast 2 Wochen Zeit, den Nachweis über deine Schwangerschaft vorzulegen.
- In wenigen Ausnahmefällen darf Arbeitnehmerinnen – mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde – dennoch eine Kündigung während der Schwangerschaft ausgesprochen werden.
Kündigungsschutz für Schwangere – ab wann und wie lange gilt er?
Ab dem ersten Tag deiner Schwangerschaft bist du als Arbeitnehmerin vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Minijobberinnen. Geregelt ist das Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Dieser besondere mutterschutzrechtliche Schutz vor einer Kündigung hält bis zu einem Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt deines Kindes an – in der Elternzeit bist du natürlich ebenfalls geschützt.
Die Regelung dient dazu, dich als werdende Mutter finanziell abzusichern. Weiterhin nimmt sie dir den Druck, der durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen kann.
Kündigungsschutz im Beschäftigungsverbot
Auch wenn du während der Schwangerschaft deine Tätigkeit nicht mehr ausüben darfst (Stichwort: Beschäftigungsverbot), bist du vor einer Kündigung geschützt. Du bekommst auch weiterhin dein Gehalt als Mutterschutzlohn (§18 MuSchG).
Rückwirkender Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen
Hier gibt es drei verschiedene Fälle:
Du erhältst eine Kündigung und bist bereits schwanger
Wenn du deinen Arbeitgeber bisher noch nicht über die Schwangerschaft informiert hast: ab Zugang der Kündigung hast du maximal zwei Wochen Zeit, deinen Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen. Dieser muss die Kündigung dann zurücknehmen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Nimmt er die Kündigung nicht zurück, musst du „Kündigungsschutzklage“ erheben. Frist: innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Du erhältst eine Kündigung, bist schwanger, weißt es jedoch zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht
Auch hier bist du vor einer Kündigung geschützt, wenn du zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger bist (Beginn der Schwangerschaft ausrechnen, s. Infobox). Du hast zwei Wochen Zeit, deinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Versäumst du diese Frist unverschuldet (z.B. weil du selbst noch keine Kenntnis darüber hattest), musst du ihn unverzüglich über deine Schwangerschaft informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch in so einem Fall die Kündigung zurückzunehmen. Anderenfalls ist eine Kündigungsschutzklage erforderlich.
Du erhältst eine Kündigung und wirst erst danach schwanger
Achtung: Hast du die Kündigung bereits erhalten und wirst erst nach der Zustellung der Kündigung schwanger, greift der Kündigungsschutz hier nicht.
Es kommt auf den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft an. Wird bei der Feststellung der Schwangerschaft deutlich, dass diese schon vor der Kündigung bestand, gilt für dich der Sonderkündigungsschutz.
Beginn der Schwangerschaft ausrechnen
Sofern der Beginn der Schwangerschaft nicht eindeutig feststeht, wendet man die sogenannte Rückrechnungsmethode an. Sie besagt, dass die Schwangerschaft mindestens 280 Tage vor dem Tag der angegebenen Entbindung eingetreten ist. Du findest den genauen Tag mit unserem Geburtsterminrechner heraus. Bist du in so einer Situation, benötigst du einen Anwalt für Arbeitsrecht, um ein Urteil (die Rücknahme der Kündigung) vor dem Arbeitsgericht zu erwirken.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Ausnahmen
Wenn du schwanger bist, bedeutet es nicht, dass du als schwangere Frau grundsätzlich unkündbar bist. Man spricht vom „absoluten Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt“.
Liegen – unabhängig von deiner Schwangerschaft – Gründe für eine Kündigung vor, gibt es Ausnahmen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung schriftlich mitteilen, inklusive des zulässigen und genehmigten Grund für die Entlassung. Er ist verpflichtet, die Genehmigung über die Kündigung (Zulassungserklärung) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Mutterschutz einzuholen (§17 Abs. 2 MuSchG).
Beispiele Kündigungsgründe in der Schwangerschaft:
Betriebsbedingte Kündigung
- Massenentlassungen (erweiterte Begründungspflichten gem. Art. 10 Nr. 2 Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG)
- Insolvenz
Verhaltensbedingte Kündigung:
- Diebstahl
- Arbeitsverweigerung
- Unerlaubte Nebentätigkeit
Personenbedingte Kündigung:
- fehlende Arbeitserlaubnis
Tatsächlich passiert es doch eher selten, dass die Aufsichtsbehörde zustimmt. So können Arbeitgeber häufig nicht nachweisen, dass der Grund der Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat.
Sonderfall: Zeitarbeitsvertrag/befristeter Vertrag
Bei dieser Art von Arbeitsvertrag bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Du hast nur einen Zeitarbeitsvertrag/befristeten Vertrag in einem Betrieb und dieser endet regulär während deiner Schwangerschaft? Hier besteht kein Schutz aufgrund des Mutterschutzgesetzes. Dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dich weiter zu beschäftigen.
Kündigungsschutz: Schwanger in der Probezeit
Bereits in der Probezeit bist du als Frau aufgrund einer Schwangerschaft vor einer Kündigung besonders geschützt. Wichtig ist zu unterscheiden, ob es sich wirklich um eine Probezeit oder ein Probearbeitsverhältnis handelt. Wirf unbedingt einen Blick in deinen Arbeitsvertrag.
Vorsicht bei einem Probearbeitsverhältnis
Ein Probearbeitsverhältnis endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt. Hier bedarf es keiner weiteren Kündigung des Arbeitgebers. Auch wenn du schwanger bist, muss er den Vertrag nicht verlängern. Du bist trotz deiner Schwangerschaft nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschützt.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Aufhebungsvertrag
In der Schwangerschaft solltest du immer genau überlegen, ob du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst! Stellst du später fest, dass du zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger warst, hat das keinen Einfluss auf die Wirksamkeit. Es unerheblich, ob der Vertrag durch deinen Arbeitgeber vorgeschlagen oder von dir gewünscht wurde. Der Kündigungsschutz greift hier nicht mehr.
Deine Mitteilungspflicht im Rahmen des Kündigungsschutzes
Damit du den gesetzlich vorgesehenen Schutz auch in Anspruch nehmen kannst, müsstest du deinem Arbeitgeber mitteilen, dass du schwanger bist. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 15 Mutterschutzgesetz. Nicht geregelt ist hingegen, ob und wann du deinen Arbeitgeber informieren solltest. Das bleibt dir überlassen. Arbeitest du jedoch in einem Beruf, der dir oder dem Kind schaden kann, halte diese Information besser nicht zurück. Manchmal ist dazu auch etwas im Arbeitsvertrag geregelt, z.B. in Führungspositionen oder bei der Arbeit mit Gefahrstoffen.
Der Arbeitgeber kann von dir, nach deiner Mitteilung, einen Nachweis durch deine Ärztin oder deine Hebamme fordern, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich ist. Auf der Basis dieser Information werden die weiteren Fristen durch den Arbeitgeber berechnet.
Schwanger beim Bewerbungsgespräch – deine Rechte
Hast du ein Bewerbungsgespräch für eine neue Stelle und verschweigst die Schwangerschaft, darf sich dies nicht negativ auswirken. Wirst du nach dem Bewerbungsgespräch eingestellt, gilt das Kündigungsverbot auch bei dir. Es gilt bereits in der Probezeit.
Die Lüge in Bezug auf die Schwangerschaft oder das Verschweigen einer Schwangerschaft sind zulässig. Arbeitgeber haben keine Möglichkeit, den Vertrag noch nachträglich anzufechten.
Ausnahme: Wenn du dich als Schwangerschaftsvertretung bewirbst und bereits weißt, dass du ebenfalls schwanger bist. Bei der Ausschreibung einer Stelle für eine Schwangerschaftsvertretung ist als Anforderung anzusehen, dass die Neubesetzung nicht schwanger ist.
Inwieweit du in den Job auf diese Weise einsteigen möchtest, ist eine persönliche Entscheidung. Nach dem Ablauf von Mutterschutz und Elternzeit unterliegst du wieder den normalen Kündigungsfristen.
Sonderfälle Kündigungsschutz !Triggerwarnung für Schwangere!
Wenn dir bestimmte Wörter in der Schwangerschaft Angst machen, bitte nicht weiterlesen!
Kündigungsschutz nach Fehlgeburt
Das Mutterschutzgesetz umfasst nicht alle Frauen nach einer Fehlgeburt, denn rechtlich gesehen ist eine Fehlgeburt keine Entbindung, wenn auch hochemotional.
Endet die Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche und zeigt das Baby mit unter 500 Gramm keine Lebensmerkmale, spricht man von einer Fehlgeburt. Entscheidend ist die Angabe auf dem ärztlichen Zeugnis.
Jedoch erst bei einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche greift der besondere Kündigungsschutz. Dieser dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt an.
Dies bedeutet: Es besteht KEIN besonderer Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzgesetzes für Frauen, die VOR der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Die Arbeitgeber sind nur zur Rücksichtnahme angehalten.
Kündigungsschutz nach Totgeburt
Kommt ein Kind still mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht auf die Welt oder erfolgt eine stille Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche, spricht man von einer Totgeburt. In diesen Fällen gilt die allgemeine (Mutter-) Schutzfrist nach der Entbindung.
Ein ärztliches Zeugnis belegt, ob es sich um eine Totgeburt oder eine Fehlgeburt handelt.
Kündigungsschutz nach Schwangerschaftsabbruch
Im Falle des Schwangerschaftsabbruchs endet der Mutterschutz und damit der Schutz vor Kündigung grundsätzlich mit dem Ende deiner Schwangerschaft. Eine Mutterschutzfrist und der damit verbundene Kündigungsschutz gilt hier nicht.
Dein Arbeitgeber ist in diesen Fällen zur Rücksichtnahme auf deine Situation verpflichtet.
Achtung: die mutterschutzrechtlichen Regelungen gelten in vollem Umfang, sollte der Schwangerschaftsabbruch durch eine (Tot-) Geburt ausgelöst werden.
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Quellen
- Mutterschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__9.html (abgerufen am 28.06.2022) - Haufe.de: Tilmanns/Mutschler, MuSchG §15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmannsmutschler-muschg-15-mitteilungen-und-nachweise-der-schwangeren-und-stillenden-frauen_idesk_PI42323_HI9498589.html (abgerufen 09.10.2024) - BMFSFJ: Leitfaden zum Mutterschutz 17. Auflage (April 2021)